Die Anforderungen im QS-System können über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Dies gilt besonders bei Prozessen, die einen kritischen Einfluss auf die Lebensmittelsicherheit oder den Tierschutz haben. Einzelne Maßnahmen „über Gesetz“ sind in diesem Dokument aufgeführt. Entscheidend ist aber zunächst festzuhalten, dass die aufeinander aufbauende Qualitätssicherung. Vom Landwirt bis zur Ladentheke kennzeichnend für QS ist. Die verbindlichen Produkt- und Prozessanforderungen gelten für sämtliche Systempartner im In- und Ausland.
Die Sicherung der Prozessqualität, unabhängige Kontrollen, umfassendes Monitoring und konsequente Rückverfolgbarkeit sind die Kernelemente des im Jahr 2001 gegründeten QS-Prüfsystems für sichere Lebensmittel.
Die Unternehmen, die sich für eine Teilnahme am QS-System entschieden haben, werden in regelmäßigen Abständen auditiert. Mit der Unterzeichnung des Systemvertrages verpflichten sich die Systempartner, die im QS-System für die Produktion und Vermarktung definierten Anforderungen zu beachten. Gleichzeitig unterwerfen sie sich der regelmäßigen unabhängigen Kontrolle durch unabhängige, akkreditierte Zertifizierungsstellen (ISO/IEC 17065) und anerkannte, akkreditierte Labore (ISO/IEC 17025).
Die Prozesskontrolle im QS-System wird durch Produktkontrollen in den systemeigenen Monitoringprogrammen ergänzt. In der Systemkette Fleisch und Fleischwaren sind Unternehmen zur Teilnahme am Futtermittel- und Salmonellenmonitoring sowie am Antibiotikamonitoring verpflichtet. In der Systemkette Obst, Gemüse und Kartoffeln zur Teilnahme am QS-Rückstandsmonitoring.
Alle Systempartner müssen jederzeit die Rückverfolgbarkeit sicherstellen. Die Zusammenstellung der Informationen zum Warenbezug binnen vier Stunden muss gewährleistet sein.
QS-Anforderungen „über Gesetz“ im Einzelnen
Futtermittelwirtschaft
Umfassendes Futtermittelmonitoring
- Im Futtermittelmonitoring werden sämtliche Futtermittel regelmäßig auf bestimmte Schadstoffe (z.B. Mykotoxine, Schwermetalle und Dioxine) untersucht. Die Untersuchungsergebnisse müssen in der QS Datenbank hinterlegt werden. Falls es erforderlich ist, kurzfristig auf spezielle Risiken zu reagieren, werden Ad-hoc Monitoring-Pläne oder Zusatzkontrollpläne aufgestellt (aktuell gültig: Zusatzkontrollplan Aflatoxin B1).
- Bei bestimmten Schadstoff-Parametern geht QS mit strengeren Grenzwerten deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. So liegen die Höchstwerte im QS-Futtermittelmonitoring etwa für Aflatoxin unter den gesetzlichen Grenzwerten (z.B. Mischfuttermittel für Milchvieh: gesetzlicher Höchstgehalt 0,005 mg/kg, QS-Richtwert 0,001 mg/kg).
- Hersteller und Händler von Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Fettsäuredestillaten aus der physikalischen Raffination, Salzen von Fettsäuren, Fischöl, rohem Kokosöl und roher Kakaobutter sowie Hersteller von Mischfetten und -ölen, die Fettsäuren und Mischfettsäuren verarbeiten, müssen ihre Endprodukte vor dem Inverkehrbringen einer Freigabeprüfung unterziehen.
Positivliste für Einzelfuttermittel
- Ausschließliche Verwendung von Rohstoffen gemäß Positivliste für Einzelfuttermittel oder Listen anerkannter Standards.
- Außerdem sind in einer Ausschlussliste Stoffe zusammengefasst, die im QS-System nicht als Futtermittel eingesetzt werden dürfen.
Dokumentation der VVVO-Nummern
- Bei Lieferungen von Mischfuttermitteln (lose Ware) an Landwirte wird zur Rückverfolgbarkeit die VVVO-Nummer dokumentiert.
Reinigungsvorgaben für den Transport von Futtermitteln
- Vorgaben für die Reinigung und Desinfektion von LKW, mit denen Futtermittel transportiert werden.
Landwirtschaft
Schmerzmitteleinsatz bei der Ferkelkastration
- Die Schweinehalter sind zum Einsatz von Schmerzmitteln bei der Ferkelkastration verpflichtet.
Antibiotika- und Salmonellenmonitoring
- Alle Schweinehalter sowie alle Kälbermäster und Geflügelbetriebe sind zur Teilnahme am Antibiotikamonitoring verpflichtet. In Kooperation mit dem Bündler und dem Hoftierarzt werden sämtliche Antibiotikagaben betriebsindividuell erfasst. Die Verpflichtung gilt generell für alle Tierhalter im QS-System (Gesetzgebung: Meldepflicht erst ab 250 Mastschweinen, 250 Aufzuchtferkeln, 10.000 Hähnchen, 1.000 Puten oder 25 Kälbern; keine Meldepflicht für Sauenhalter).
- Schweinemastbetriebe müssen am Salmonellenmonitoring teilnehmen. Diese Verpflichtung gilt für alle Betriebe (Gesetzgebung: nur Betriebe mit mindestens 100 verkauften Mastschweinen pro Jahr).
- Geflügelhaltende Betriebe müssen am Salmonellenmonitoring teilnehmen. Jeder Mastdurchgang muss bakteriologisch beprobt werden.
Bestandsbetreuung durch Tierarzt
- Jeder Tierhalter (Schwein, Rind und Geflügel) muss die Bestandsbetreuung mit einem Tierarzt regeln. Das Betreuungsverhältnis wird durch einen schriftlichen Betreuungsvertrag vereinbart; die Umsetzung der Bestandsbetreuung ist zu dokumentieren.
Fußballengesundheit bei Geflügel
- Puten- und Hähnchenhalter müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Fußballengesundheit in ihren Ställen umsetzen (Qualität der Einstreu) und jährliche Fortbildungen/Schulungen nachweisen.
Rückstandsuntersuchung für Mastkälber
- Kälbermäster unterziehen sich einem Rückstandskontrollprogramm zu Beta-Agonisten, künstlichen und natürlichen Hormonen und weiteren kritischen Substanzen (z. B. Chloramphenicol).
Krisenmanagement Landwirtschaft
- Ein Notfallplan zur Sicherstellung der Versorgung der Tiere (bei Ausfall des Betriebsleiters oder bei Stromausfall) ist verpflichtend.
Schlachtung/Zerlegung
Kriterien für die Jungeberschlachtung
- Betriebe, die Jungeber schlachten, müssen Verfahren implementieren, die eine zuverlässige Detektion geruchsauffälliger Schlachtkörper gewährleisten.
Benennung eines Tierschutzbeauftragten
- Alle Schlachtunternehmen müssen einen Tierschutzbeauftragten benennen, der die Einhaltung der Tierschutzvorschriften überwacht (Gesetzgebung: Benennung erst ab einem Schlachtvolumen von 1.000 Großvieheinheiten pro Jahr).
Ausschluss von Risikomaterial
- Hirn- und Rückenmark von Rindern sowie Rückenmark von Schweinen dürfen im QS-System weder vermarktet noch verarbeitet werden. Selbiges gilt für jede Art von Separatorenfleisch.
Jährliche Schulungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Die Systempartner in der Fleischwirtschaft und im Lebensmitteleinzelhandel müssen jährliche Schulungen der Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen (Gesetzgebung: Schulung nur alle zwei Jahre).
Befunddaten
- Das Ergebnis der Trächtigkeitsfeststellung ist durch den Schlachtbetrieb so aufzubereiten und dem Herkunftsbetrieb mitzuteilen, dass dieser die Abgabe eines trächtigen Rindes im letzten Drittel der Trächtigkeit mühelos erkennen kann und somit ein möglicher Handlungsbedarf signalisiert wird.
- Die Befunddaten aus der Schweineschlachtung werden in einer zentralen Befunddatenbank erfasst ausgewertet. Dazu werden Daten zu Atemwegsgesundheit, Organgesundheit, Gelenkgesundheit und Unversehrtheit vergleichend betrachtet.
- Die Befunddaten aus der Geflügelschlachtung werden in einer zentralen Befunddatenbank erfasst und ausgewertet. Dazu werden Daten zu Mortalität im Bestand, Mortalität beim Transport und Veränderungen der Fußballen vergleichend betrachtet.
Lebensmitteleinzelhandel Fleisch und Fleischwaren
Produkttemperatur
- Verpflichtende Minimaltemperatur von -2 °C für alle Produktgruppen Fleisch und Fleischwaren.
Systemkette Obst, Gemüse, Kartoffeln
Vermeidung von Rückständen/nicht zugelassenen Mitteln
- Erzeuger, Großhändler, Be- und Verarbeiter und Lebensmitteleinzelhändler sind zur Teilnahme am Rückstandsmonitoring verpflichtet. Nach einem risikoorientierten Kontrollplan werden die Produkte auf Rückstandshöchstgehalte, Nacherntebehandlungsmittel, Wachstumsregulatoren, Schadstoffe und Schwermetalle sowie ausschließlich für die Kultur zulässige Wirkstoffe untersucht.
- Bei der Bewertung nicht zugelassener Wirkstoffe für die jeweilige Kultur geht QS über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Liegt der Wirkstoffgehalt über einem Wert von 0,015 mg/kg, wird der Erzeuger im QS-System für das entsprechende Produkt gesperrt.
- Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind z. B. die Einhaltung der Wartezeit sowie die Dokumentation des eingesetzten Wirkstoffs bzw. Nützlings verpflichtend.
Vermeidung mikrobiologischer Kontamination/Hygiene
- Der Einsatz organischer Dünger darf nur unter Berücksichtigung vorgegebener Anforderungen erfolgen, z. B. Vorgaben zu erlaubten Inhaltsstoffen bei Gärsubstraten. Für den Einsatz von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft gelten besondere Auflagen für die Ausbringung und Fristen.
- Einsatz von Wasser zur Bewässerung und sonstigem Wassereinsatz vor der Ernte ist nur nach Risikoanalyse und nachgewiesener Wasserqualität (E.coli < 1000 kbE/100 ml) erlaubt.
- Die Systempartner in der Be- und Verarbeitung und im Lebensmitteleinzelhandel müssen jährliche Schulungen der Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen (Gesetzgebung: Schulung nur alle zwei Jahre).
Bodenanforderungen/Düngung
- Zum Zwecke der Risikominimierung müssen für alle Flächen Informationen zu Vorkulturen, Bodenzustand (Bodenanalyse), Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln oder der Aufbringung von Klärschlamm nachgewiesen werden.
- Beim Unterglasanbau von Obst und Gemüse ist die Stickstoffdüngestrategie darzulegen.
Mikrobiologische Untersuchungen
- Bearbeitetes Obst und Gemüse sowie bearbeitete Kartoffeln müssen auf folgende Parameter untersucht werden:
- Obst und Gemüse: EHEC (VTEC, STEC), Hefen
- Obst: Enterobacteriaceae, koagulase-positive Staphylokokken.
Die QS-Anforderungen “über Gesetz” können Sie als PDF-Dokument hier herunterladen.