von Dr. Felix Lippert (Geschäftsführer der Labor Dr. Lippert GmbH und Inhaber der Hortkinetix GbR)

Die Untersuchung auf Pflanzenbehandlungsmittel-Rückstände auf Obst und Gemüse erfolgt mittels einer Spurenanalytik, die geringste Konzentrationen nachweisen kann. Diese Analytik steht am Ende einer langen Kette von Umständen, welche zu einem qualitativ und quantitativ messbaren Gehalt der Zielsubstanzen führt. Als Folge sich potenzierender Fehler kann es zu Abweichungen bei den Messergebnissen von Produkten der selben Charge kommen. Mit einem Wert von bis zu 80 Prozent tragen Art, Qualität und Zeitpunkt der Probenahme am häufigsten zu einer solchen Streuung der Messergebnisse bei. Die nachfolgenden zehn Grundsätze helfen, die Probenahme sachgerecht durchzuführen.
1. Verantwortlichkeit
Es sollten nur qualifizierte Personen eingesetzt werden, die nach standardisierten Verfahren arbeiten. Die Probennehmer bearbeiten ohne jeglichen Vorbehalt (z. B. bzgl. Lieferant, Herkunftsland) jede Partie gleichermaßen, um keinerlei individuellen Einfluss auf die Stichprobe zuzulassen.
2. Stichprobendefinition
Die Stichprobe ist eine sehr eingeschränkte Materialmenge aus einer größeren Charge. Die Mengen sind in §64 LFGB L00.00-7 festgelegt, wobei hier produktabhängig bis zu 2 kg bzw. bis zu 10 Einheiten vorgesehen sind. Damit diese Menge in ihrer Zusammensetzung der großen Charge gleicht, d. h. repräsentativ ist, ist an unterschiedlichen, zufällig ausgewählten Probenahmeorten (Paletten, Feldabschnitte, Baumposition) Material zu entnehmen. „Worst Case-Proben“ sind von dieser Vorgabe ausgenommen.
3. Eindeutigkeit
Mischungen von Teilchargen (Losnummern, Sorten, Herkünfte etc.) sind unbedingt zu vermeiden. Diese könnten pflanzenbaulich unterschiedlich behandelt sein, weswegen deren Kombination im Laborergebnis später nicht auf eine einzige Charge zurückgeführt werden kann.
4. Probenahme, produktspezifisch
Wirkstoffe sind auf den einzelnen Pflanzenteilen unterschiedlich verteilt. Für eine repräsentative Probe sind die Produkte daher marktfertig aufzubereiten (z. B. Salat geputzt). So hat z. B. der Stielanteil bei Kräutern großen Einfluss auf den Wirkstoffgehalt. „Worst Case-Proben“ sind von dieser Vorgabe ausgenommen.
5. Probenahme, kontaminationsfrei Kontaminationen und chemische Umsetzungsprozesse der Proben müssen vermieden werden. Daher sollten lebensmittelechte Hilfsmittel eingesetzt werden (PE-Beutel, PEHandschuhe, Keramik-Messer etc.). Wirkstoff-Verschleppungen zwischen Stichproben sind systematisch zu vermeiden (Handschuhwechsel, Messer waschen).
6. Probenzusammenstellung
Die Stichprobe wird in lebensmittelechten Probenbeuteln oder dem Originalgebinde (Kolli) zusammengefasst. Bereits verpackte Artikel (z. B. Tomaten im FlowPack) werden aus ihren deklarierten Fertigverpackungen entnommen und zu einer Sammelprobe zusammengestellt. Lose Ware (z. B. gelegte Äpfel, Orangen) und Feldproben werden in einem Probenbehältnis zusammengeführt.
7. Probenkonfektionierung
Insbesondere bei grobstückigen Produkten (Weißkohl, Wassermelonen) ist eine Konfektionierung der Proben sinnvoll, indem dem Labor geschnittene Segmente zur Verfügung gestellt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Probenmenge eingeschränkt werden kann und gleichzeitig die Repräsentativität steigt. Die Proben sind dadurch allerdings weniger haltbar, was bei Lagerung und Transport Berücksichtigung finden sollte. Auch die Gefahr der Kontamination und des Wirkstoffabbaus steigt dadurch.
8. Verpackung
Jede Stichprobe ist so zu verschließen, dass Vermischungen mit anderen Proben vermieden werden, insbesondere wenn unterwegs bereits Zellsaft austreten könnte (Erdbeeren). Eventuell ist Füllmaterial zusätzlich als Polsterung zu verwenden. Ziel muss es sein, die Probe in demselben Zustand ins Labor zu überführen, den sie bei der Probenahme hatte.
9. Dokumentation
Alle Daten, welche später auf dem Analysebericht erscheinen sollen, sind der Probe mittels eines Probenahmeprotokolls beizulegen (ohne Probenkontakt!). Dieses ist vom Probennehmer und Probengeber zu unterzeichnen und stellt gleichzeitig den Laborauftrag dar. Dieser umfasst die durchzuführenden Analysen und/oder die Kundenspezifikation. Auch systemrelevante Sonderasufträge werden darin gegeben (QS-Datenbank).
10. Probenversand
Lagerung und Versand sind produktschonend durchzuführen, damit die Produkte in intaktem Zustand ins Labor gelangen. Eventuell ist die Kühlung der Probe angeraten.