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Die Rolle des Tierschutzbeauftragten in Schlachtbetrieben ist ab 2013 gesetzlich geregelt

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11. Dezember 2012
Qualitätskontrolle im Schlachthof
Qualitätskontrolle im Schlachthof
Tierschutz hört am Schlachthof nicht auf. Dafür sorgt auch der Tierschutzbeauftragte (Quelle: QS)

Tierschutzkriterien sind ein wesentlicher Bestandteil der QS-Anforderungen. Dabei gilt: Tierschutz hört am Schlachthof nicht auf. Alle Schlachtbetriebe im QS-System müssen deshalb schon seit über 10 Jahren einen Tierschutzbeauftragten benennen. Jetzt wird die Ernennung von Tierschutzbeauftragten auch gesetzlich verankert. Das sieht die EU-Verordnung 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung vor. Sie gilt ab dem 01.01.2013. Über die Zuständigkeiten der Tierschutzbeauftragten müssen künftig Standardarbeitsanweisungen vorliegen.

Im QS-Leitfaden Schlachtung/Zerlegung musste aufgrund der Verordnung 1099/2099 kein neues Kriterium aufgenommen werden. Nur wenige Punkte wurden für die Revision 2013 angepasst. Die Regelungen für den Tierschutzbeauftragten beziehen sich jetzt auf die EU-Verordnung.

Tierschutzbeauftragter für Kontrolle verantwortlich

In Schlachtbetrieben ist die Funktion eines Tierschutzbeauftragten von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu übernehmen. In dieser Funktion ist sie/er verantwortlich für den operativen Tierschutz vor und während der Schlachtung. Zu den Aufgaben von Tierschutzbeauftragten gehört beispielsweise auch die Kontrolle, ob Mitarbeiter tierschutzgerecht arbeiten und ob die Geräte zur Betäubung der Tiere vollständig funktionieren. Welche Anforderungen QS an den Tierschutzbeauftragten stellt, ist im Leitfaden Schlachtung/Zerlegung beschrieben. Er steht im QS-Downloadcenter zur Verfügung.

Dabei ist zu beachten: Die Zuständigkeiten des Tierschutzbeauftragten müssen laut der EU-VO künftig in Standardarbeitsanweisungen des Schlachtbetriebs festgelegt sein. Das gilt auch für die Tätigkeitsabläufe aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit den Tieren im Schlachtbetrieb zu tun haben.

Die in den Standardarbeitsanweisungen enthaltenen Regeln sollen sicherstellen, dass alle Vorgaben zum Tierschutz einheitlich und vollständig umgesetzt werden. Die Anweisungen orientieren sich dabei an den betrieblichen Gegebenheiten vor Ort. Sie sind risikoorientiert zu erstellen, d. h. dort wo die Gefahr für Abweichungen am größten ist, muss der Tierschutzbeauftragte am genauesten schauen. Ob die Standardarbeitsanweisungen vorliegen, werden die Auditoren ab 2013 in den QS-Audits kontrollieren.

Zur weiteren Orientierung über die Funktion der Tierschutzbeauftragten hat die EU-Kommission eine Broschüre mit dem Titel „Der Tierschutzbeauftragte in der Europäischen Union“ veröffentlicht.

QS-Wissen Revision 2013, Schlachtung, Tierschutz

2 comments on “Die Rolle des Tierschutzbeauftragten in Schlachtbetrieben ist ab 2013 gesetzlich geregelt”

  1. Stiller sagt:
    5. August 2018 um 12:34 Uhr

    Bin selbst Tierschutz beauftragter, weshalb muss ein Tierarzt Schlachttiere vor der Schlachtung nochmals begutachten und zum Schlachten freigeben,er also der Tierarzt schaut ja auch nur kurz drüber . Anders gefragt warum dürfen Beauftragte keine Schlachttiere zum Schlachten freigeben.

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  2. Willem Jüngst sagt:
    7. August 2018 um 09:36 Uhr

    Vielen Dank für Ihre Anfrage zur Rolle des amtlichen Veterinärs sowie der Rolle des Tierschutzbeauftragen am Schlachthof.

    Die beiden Positionen sind gesetzlich klar beschrieben.
    Amtlicher Veterinär: Nach dem EU-Hygienepaket (Verordnungen 852/2004 bis 854/2004) muss von amtlichen Veterinären eine Lebendtieruntersuchung (auf diese nehmen Sie hier Bezug) sowie eine Fleischbeschau durchgeführt werden. Amtliche Veterinäre werden vom zuständigen Amt für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben berufen.
    Tierschutzbeauftrage: Nach Verordnung (EG) 1099/2009 muss jeder Schlachtbetrieb einen Tierschutzbeauftragen benennen. Tierschutzbeauftrage werden direkt von dem Unternehmen eingestellt.

    Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ist aufgrund der Ausbildung ausschließlich der amtliche Veterinär zur „Freigabe von Schlachttieren“ befähigt.

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